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Erbrecht,  Erbschaftssteuer,  Schenkung,  Immobilienrecht

 

1. Erbschaftssteuer ist verfassungswidrig 

Am 31. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 7. November 2006 verkündet, wonach die derzeitige Ausgestaltung des der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist.

Danach sind aber die geltenden Regelungen aber bis Ende 2008 weiter anwendbar. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung erlassen. Die Karlsruher Richter haben damit nach gut fünf Jahren Bearbeitungszeit die grundsätzliche Frage geklärt, ob Erben von Immobilien oder Betrieben weiterhin weniger Steuern bezahlen müssen als Erben von Aktien oder Barvermögen. Bis Ende 2008 muss ein neues Gesetz her, in dem einige Privilegien im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht abgeschafft werden. So sollen die steuerlichen Vergünstigungen beim Vererben oder Verschenken von Immobilien gekippt werden.
 
Millionen von Bürgern sind von dieser Entscheidung betroffen. Wahrscheinlich auch Sie!


Der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht halten die derzeitige Erbschaftssteuer für verfassungswidrig. Bisher sind Immobilien im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gegenüber Aktien oder Bargeld bevorzugt, weil nur 50 bis 80 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes steuerlich angerechnet werden. 

 

2. Was sind die Konsequenzen, was ist zu tun?

Immobilien, die in Privatbesitz sind, sollen deshalb ihre Steuervorteile beim Vererben oder bei einer Schenkung verlieren. Dass die vergünstigte Bewertung abgeschafft wird, würde steuerrechtlich eine Verschlechterung vor allem für Privatpersonen bedeuten.

Es ist daher sinnvoll, wenn diejenigen, die eine vermietete Immobilie zu vererben haben, jetzt noch über eine vorzeitige Schenkung nachzudenken. Sprechen Sie mit uns.
 
Noch gelten die alten Konditionen, die Sie dann nutzen können, wenn Sie in naher Zukunft etwas zu vererben oder zu verschenken haben.

Bereits vollzogenen Schenkungen werden von einer steuerlichen Mehrbelastung nicht betroffen, auch wenn sich das Erbschaftssteuerecht bald ändert. Sie genießen Vertrauensschutz.
 
Wen Sie also Immobilien oder Kapital nicht unbedingt zum eigenen Lebensunterhalt brauchen, sollten Sie über eine Schenkung nachdenken.
 
Steuer zahlen nur diejenigen, die wirklich hohe Vermögenswerte oder wertvolle Immobilien erben oder geschenkt bekommen. Dafür sorgen die hohen Freibeträge. So darf z.B. jeder Elternteil einem Kind alle zehn Jahre 205.000 Euro steuerfrei schenken. Das Kind kann also 410.000 Euro von beiden Eltern zusammen geschenkt bekommen, ohne Steuern dafür zu zahlen.

 

Die Freibeträge sind:

Grad der Verwandtschaft                                                  Freibetrag

Eheleute                                                                             307.000,00 €

Kinder/Stiefkinder oder deren Kinder                                      205.000,00 €

Eltern/Großeltern, Enkel/Stiefkinder, Urenkel                             51.200,00 €

Geschiedene Eheleute, Geschwister, Stiefeltern,

Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen                 10.300,00 €

Alle anderen Personen                                                             5.200,00 €

 

Zur Reform des Erbrechts (Erbrechtsreform)

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums Zypries zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts gebilligt und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Neben Anpassungen, die wegen der Schuldrechtsreform erforderlich werden, wird vor allem das Pflichtteilsrecht reformiert und eine uneigennützige Pflege des verstorbenen Erblassers berücksichtigt.
Die bedeutendsten Punkte der vorgesehenen Reform sind im Einzelnen:

1) Stundungsgründe gegenüber Pflichtteilsberechtigten werden ausgedehnt
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben, insbesondere den Kindern und dem Ehegatten, eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

2) Pflichtteilsentziehungsgründe neu kodifiziert
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
•    Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.
•    Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
•    Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

3) Pflegeleistungen sollen beim Erbausgleich mehr honoriert werden
Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

4) Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden gleitende Ausschlussfrist geregelt
Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

5) Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird verkürzt
Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst, nur bei einigen wenigen Anspruchsarten bleibt die lange Verjährung erhalten.
 

 

 



© Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Neumann

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